Assmann Peiffer Rechtsanwälte
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  • Erwägungsgründe
  • Artikel 1Gegenstand und Anwendungs­bereich
  • Artikel 2Begriffs­bestimmungen
  • Artikel 3Verbindliche nationale Gesamtziele und Maßnahmen auf dem Gebiet der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
  • Artikel 4Nationale Aktionspläne für erneuerbare Energie
  • Artikel 5Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen
  • Artikel 6Statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten
  • Artikel 7Gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten
  • Artikel 8Wirkungen gemeinsamer Projekte zwischen Mitgliedstaaten
  • Artikel 9Gemeinsame Projekte von Mitgliedstaaten und Drittländern
  • Artikel 10Wirkung gemeinsamer Projekte zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern
  • Artikel 11Gemeinsame Förderregelungen
  • Artikel 12Kapazitäts­erhöhungen
  • Artikel 13Verwaltungs­verfahren, Rechts­vorschriften und Regelwerke
  • Artikel 14Information und Ausbildung
  • Artikel 15Herkunftsnachweis für Elektrizität, Wärme und Kälte, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden
  • Artikel 16Netzzugang und Betrieb
  • Artikel 17Nachhaltigkeits­kriterien für Biokraftstoffe und flüssige Brennstoffe
  • Artikel 18Überprüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeits­kriterien für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe
  • Artikel 19Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen zum Treibhauseffekt
  • Artikel 20Durchführungs­maßnahmen
  • Artikel 22Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
  • Artikel 23Überwachung und Bericht­erstattung durch die Kommission
  • Artikel 24Transparenz­plattform
  • Artikel 25Ausschussverfahren
  • Artikel 25aAusübung der Befugnisübertragung
  • Artikel 26Änderungen und Aufhebung
  • Artikel 27Umsetzung
  • Artikel 28Inkrafttreten
  • Artikel 29Adressaten
  • ANHANG INationale Gesamtziele für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Endenergieverbrauch im Jahr 2020 (27)
  • ANHANG IINormalisierungs­regel für die Berücksichtigung von Elektrizität aus Wasserkraft und Windkraft
  • ANHANG IIIEnergiegehalt von Kraftstoffen
  • ANHANG IVZertifizierung von Installateuren
  • ANHANG VRegeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt
  • ANHANG VIMindest­anforderungen an die harmonisierte Vorlage für die nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie
  • ANHANG VIIBerücksichtigung von Energie aus Wärmepumpen
  • ANHANG VIIIBerücksichtigung von Energie aus Wärmepumpen
  • ANHANG IXBerücksichtigung von Energie aus Wärmepumpen
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Für die Berechnung der Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und ihrer fossilen Vergleichsgrößen müssen klare Regeln festgelegt werden.


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